
Statuten des CCCD
Statuten des CCCD
I. NAME
ART. 1
Unter dem Namen «CCCD-Cercle des Chefs de Cuisine Davos» besteht mit Sitz in Davos ein konfessionell und politisch neutraler Verein im Sinne Art. 60 ff ZGB
II ZWECK
ART. 2
Der Verein bezweckt die Wahrung und Förderung der beruflichen und ideellen Interessen seiner.
Mitglieder, sowie die Förderung eines gesunden Nachwuchses im Kochberuf.
III. ORGANISATION
ART. 3
Die Organe des Vereins sind:
Die Generalversammlung der Mitglieder
der Vorstand
die Kontrollstelle
a) die Generalversammlung der Mitglieder
ART. 4
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins
Sie wird vom Vorstand oder auf Verlangen von 1/5 der Mitglieder unter Angabe der Traktanden mindestens 10 Tage vor der Versammlung schriftlich einberufen
Ordentlicher weise muss die Generalversammlung wenigstens einmal jährlich während der Wintersaison stattfinden. Die stimmberechtigten Mitglieder sind angehalten, die Generalversammlung zu besuchen. Im Verhinderungsfalle ist dem Präsidenten rechtzeitig eine begründete Entschuldigung zukommen zu lassen.
Anträge von Mitgliedern an die Versammlung sind dem Vorstand mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich (postalisch oder digital)* und begründet einzureichen.
ART. 5
Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn wenigstens 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder erschienen sind.
Die Beschlussfassung geschieht durch das Mehr sämtlicher an der Versammlung anwesenden Stimmberechtigter (absolutes Mehr), sofern die Statuten nicht eine grössere Mehrheit verlangt.
Für die Statutenrevision ist die Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
Wahlen und Abstimmungen erfolgen durch Handmehr, sofern nicht geheime Abstimmung verlangt wird.
ART. 6
Der Vorsitz in der Versammlung führt der Präsident oder Vizepräsident, das Protokoll der Aktuar. Die Versammlung wählt die erforderliche Anzahl Stimmenzähler.
ART. 7
Die Generalversammlung wählt den Präsidenten, den Vizepräsidenten und die übrigen Organe des Vereins, genehmigt Jahresbericht und Jahresrechnung und den Voranschlag entscheidet über die Entlastungserklärung an die geschäftsführenden Organe, ernennt die Ehrenmitglieder, Veteranen und Freimitglieder und beschliesst über alle weiteren Geschäfte, die ihr von Gesetzes wegen oder durch die Statuten vorgehalten sind oder vom Vorstand, oder von den Mitgliedern gemäss Art. 4 Abs. 4 vorgelegt werden.
ART. 8
Die Versammlung und der Vorstand sind berechtigt zur Durchführung besonderer Aufgaben Sonderkommissionen zu bilden, deren Tätigkeit zeitlich beschränkt ist.
ART. 9
Der Vorstand besteht aus höchstens 9 Mitgliedern, nämlich Präsident, Vizepräsident, Aktuar, Kassier und 5 oder weniger Beisitzern. Präsident und Vizepräsident werden von der Generalversammlung gewählt, im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.
Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Zur Aufrechterhaltung des ordentlichen Geschäftsganges soll verhindert werden, dass der ganze Vorstand auf den gleichen Termin demissioniert. Aus diesem Grund beträgt die 1. Amtsdauer für die Hälfte des Vorstandes, d.h. Vizepräsident, Aktuar und die Hälfte der Beisitzer lediglich 1 Jahr.
Wiederwahl ist unbeschränkt möglich.
ART. 10
Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten oder Vizepräsidenten unter Angabe der Traktanden, Ort und Zeit, sooft es die Geschäfte erfordern. Die Einberufung geschieht mindestens 7 Tage vorher, in dringenden Fällen ist eine Abkürzung der Frist gestattet. Über andere als in den Traktanden verzeichnete Geschäfte können gültige Beschlüsse nur einstimmig und nur, wenn sämtliche Mitglieder anwesend sind,oder sich nachfolgend ausdrücklich und schriftlich damit einverstanden erklären, gefasst werden. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder, d.h. mindestens 5 Mitglieder wenn der Vorstand aus 9 Mitgliedern besteht, erforderlich.
Die Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid. Schriftlich auf dem Zirkularweg (postalisch oder digital)* kann der Vorstand ebenfalls gültig beschliessen, wobei aber jedem Mitglied das Recht zusteht, die Behandlung des Geschäfts in einer Sitzung zu verlangen.
ART. 11
Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
-
Die Beschlussfassung in allen Vereinsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung übertragen ist. Insbesondere steht ihm die ganze Geschäftsführung und die allgemeine Überwachung der Interessen des Vereins zu.
-
Vollziehen der Vereinsbeschlüsse.
-
Vertretung des Vereins nach Aussen. Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führt der Präsident oder Vizepräsident zusammen mit je einem weiteren Vorstandsmitglied kollektiv oder zu zweien.
-
Einberufung der Generalversammlung.
-
Erstellung des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und des Voranschlages.
-
Ausarbeitung aller für den Betrieb des Vereins erforderlichen Reglemente, die jedoch der Genehmigung durch die Generalversammlung bedürfen.
-
Entscheidung über die Führung von Prozessen, den Abstand von solchen und den Abschluss von Vergleichen.
ART. 12
Finanzkompetenz des Vorstandes:
Im Rahmen der vorhandenen Mittel kann der Vorstand finanziell frei disponieren.
ART. 13
Ausscheidende Mitglieder sind verpflichtet, innert 4 Wochen seit ihrem Ausscheiden sämtliche Akten, die sie in ihrer Funktion als Vorstandsmitglied erhalten haben, dem Präsidenten auszuhändigen.
ART. 14
Die Generalversammlung wählt auf die Dauer von 2 Jahren zwei Revisoren und einen Stellvertreter, die nicht Vereinsmitglieder sein müssen. Die Revisoren prüfen und verifizieren alljährlich Inventar, Rechnung, Buchführung, Belege, Kassabestand, berichten schriftlich über die Jahresrechnung und die Ergebnisse ihrer Revisionstätigkeit an die Generalversammlung.
IV. VEREINSVERMÖGEN
ART. 15
Das Vereinsvermögen besteht und wird geäufnet:
-
aus den Eintrittsgebühren und jährlichen Mitgliederbeiträgen
-
aus Vermächtnissen und Schenkungen
-
aus den Erträgen des Vereinsbetriebes und Vereinsvermögen
Das Vereinsvermögen ist nach kaufmännischen Grundsätzen zu verwalten. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Die persönliche und solidarische Haftung seiner Mitglieder ist ausgeschlossen.
V. MITGLIEDER
ART. 16
1. Aktivmitglieder
Aktivmitglieder des Vereins können werden, jeder fachlich ausgewiesene Küchenchef sowie Köche, Restauranteure und Chef-Patissiers, die über eine mehrjährige Praxis verfügen und beruflich bestens qualifiziert sind.
2.Ehrenmitglieder
Aktivmitglieder *und Veteranen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Die Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die Aktivmitglieder, sie sind aber von der Entrichtung des Jahresbeitrages befreit.
3. Veteranen
Aktivmitglieder die das 65. Altersjahr vollendet haben, werden durch die Generalversammlung zu Veteranen ernannt. Veteranen haben die gleichen Rechte und Pflichten wie Aktivmitglieder, sind aber vom halben Jahresbeitrag befreit. Auf begründeten Antrag des Mitglieds kann der Vorstand im Sinne von Art. 23 den Beitrag ganz erlassen. Ab dem 75. Altersjahr erlangen Veteranen mit mindestens 15-jähriger Vereinszugehörigkeit den Status als Ehrenmitglied.
4. Freimitglieder
Zu Freimitgliedern des Vereins können auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung natürliche Personen ernannt werden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben.
Freimitglieder müssen nicht Vereinsangehörige sein, sie haben keine Beiträge zu leisten und besitzen kein Stimm- und Wahlrecht.
5. Gönner
Gönnermitglieder des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die dem Verein einen jährlichen Geldbetrag von mindestens CHF 100.-- zukommen lässt.
Gönnermitglieder besitzen kein Stimm- und Wahlrecht.
ART. 17
Wer dem Verein als Aktivmitglied beitreten will, hat eine Beitrittserklärung (vorgedrucktes Anmeldeformular) an den Präsidenten des Vereins zu richten.
Der Vorstand entscheidet über das Aufnahmegesuch.
Jedes neueintretende Mitglied wird nach der Aufnahme in der Mitgliederliste auf der Homepage publiziert und erhält die Statuten.
ART.18
Die Mitgliedschaft erlischt:
durch den Tod eines Mitgliedes bzw. durch die Auflösung der juristischen Person
durch den Austritt
durch Ausschluss
ART. 19
Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch eine entsprechende schriftliche Erklärung an den Präsidenten, und ist jederzeit unter Einhaltung einer 3 monatigen Kündigungsfrist per Ende eines Geschäftsjahres zulässig.
Die Beiträge für das laufende Geschäftsjahr sind in jedem Falle voll zu bezahlen.
ART. 20
Ein Mitglied kann ohne Angabe von Gründen jederzeit durch einstimmigen Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden.
ART. 21
Jedes Aktivmitglied hat eine einmalige Eintrittsgebühr von CHF 50.-- und den von der Generalversammlung jeweils jährlich beschlossene Betrag (zurzeit) CHF 120.-- zu entrichten.
Gönnermitglieder haben einen jährlichen Beitrag von mindestens CHF 100.-- zu leisten.
ART. 22
Kommt ein Aktivmitglied seiner Beitragspflicht trotz Mahnung nicht nach, kann der Vorstand dessen Ausschluss einstimmig bestimmen. Der ausstehende Betrag für das laufende Geschäftsjahr wird vom Mitglied trotzdem geschuldet.
ART. 23
Gerät ein Aktivmitglied unverschuldet in finanziellen Notstand, kann der Vorstand das Mitglied während dieser Zeit von der Beitragspflicht befreien.
ART. 24
In der Regel findet einmal monatlich eine Versammlung der Mitglieder statt. Für die Beschlussfassung gelten sinngemäss die Bestimmungen über die Generalversammlung, wobei aber die Einberufungs- bzw. Antragsfrist auf 5 bzw. 7 Tage reduziert.
Die Aktivmitglieder sind gehalten, die Versammlungen zu besuchen.
Ist einem Mitglied die Teilnahme an einer Versammlung nicht möglich, so ist dem Präsidenten vor der Versammlung eine mündliche oder schriftlich begründete Entschuldigung zu kommen zu lassen.
ART. 25
Adressänderungen sämtlicher Mitglieder sind sofort dem Kassier bekannt zu geben.
VI. RECHNUNGSABSCHLUSS
ART. 26
Das Vereinsjahr stimmt mit dem Kalenderjahr überein. Die Jahresbeiträge inkl. Allfälliger Eintrittsgebühren sind im Voraus zu bezahlen, mit Fälligkeit auf den 30. Juni des laufenden Geschäftsjahres.
VII. AUFLÖSUNG
ART. 27
Die Generalversammlung kann jederzeit, sofern wenigstens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder erschienen sind und eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten sich dafür ausspricht, die Auflösung des Vereins und / oder die Vereinigung mit einem anderen Verein in einer eigens dazu einberufenen Versammlung beschliessen.
Ist weniger als die Hälfte der Mitglieder erschienen, so kann eine zweite Versammlung einberufen werden, bei der der Auflösungs- und / oder Vereinigungsbeschluss mit zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten gefasst werden kann.
Im Falle einer Auflösung des Vereins findet die Liquidation durch den Vorstand statt, falls die Generalversammlung nicht besondere Liquidatoren beauftragt. Die Kompetenz der Generalversammlung bleibt auch während der Liquidation in vollem Umfang in Kraft.
Das Vereinsvermögen soll zum Zweck der Förderung des Nachwuchses im Kochberuf eingesetzt werden. Falls dies nicht möglich ist, soll das Vereinsvermögen einem anderen Verein mit möglichst gleichartiger Zielsetzung und ebenfalls zum Zwecke der Förderung des Nachwuchs im Kochberuf zugewendet werden.
Wenn sich der Verein durch Vereinigung mit einem anderen Verband, mit gleichartigen Zielen, auflöst, so bestimmt die Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstandes die näheren Modalitäten.
VIII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
ART. 28
Diese Statuten lösen diejenigen vom 23. April 2012 ab und treten am Tage ihrer Annahme durch ihre Annahme durch die konstituierende Versammlung in Kraft.
Davos, 19.August. April 2020
Der Präsident
Walla Kehl
Der Aktuar
Michael Behling